Erwägungsgrund 9 32024D1645
In den Entwürfen für die Beschlüsse der Konferenz zur Modernisierung der Übereinkunft ist vorgesehen, dass einige Änderungen der Übereinkunft sowie die Modifikationen und Änderungen der Anlagen der Übereinkunft ab einem von den Vertragsparteien festzulegenden Zeitpunkt vorläufig gelten, es sei denn, eine Vertragspartei beteiligt sich nicht, indem sie innerhalb einer bestimmten Frist eine entsprechende Erklärung abgibt. Euratom sollte daher einen Standpunkt zur vorläufigen Anwendung der modernisierten Übereinkunft einnehmen. Vorbehaltlich der Annahme der modernisierten Übereinkunft durch die Energiechartakonferenz kann der Rat gemäß Artikel 218 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die vorläufige Anwendung erlassen. Liegt zwei Wochen vor Ablauf der Frist für die Notifikation einer Nichtbeteiligung an der vorläufigen Anwendung kein solcher Beschluss des Rates vor, sollte die Kommission dem Verwahrer der Übereinkunft notifizieren, dass die Union und Euratom sich nicht an der vorläufigen Anwendung beteiligen. Dies beeinträchtigt nicht die Dauer der vorläufigen Anwendung der modernisierten Übereinkunft durch die Union und Euratom, falls der Rat einen entsprechenden Beschluss erlässt.