Erwägungsgrund 11 32024D1667
In Bezug auf Spanien sieht der Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung des Übereinkommens die Notwendigkeit vor, im ganzen Land für ein einheitliches Niveau der Unterstützung und des Schutzes weiblicher Opfer zu sorgen und die Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen zu bewerten (Artikel 10 und 25 des Übereinkommens). Da die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Spanien gerichteten Schlussfolgerungen erhoben werden —