Erwägungsgrund 7 32024D1667
In Bezug auf Liechtenstein sieht der Entwurf einer Empfehlung zur Umsetzung des Übereinkommens die Notwendigkeit vor, eine umfassende Strategie oder einen Aktionsplan für die Verhütung und Bekämpfung aller Formen der Gewalt, die Gegenstand des Übereinkommens sind, auszuarbeiten (Artikel 7 des Übereinkommens), die Gleichstellung der Geschlechter bei der Haushaltsplanung zu berücksichtigen und Finanzierungen zweckgebunden bereitzustellen, um die Ausgaben aller in dem Bereich tätigen Einrichtungen für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt entsprechend auszuweisen (Artikel 8), die Koordinierungsstellen personell und finanziell auszustatten (Artikel 10), Bevölkerungsbefragungen zu allen Formen der Gewalt, die Gegenstand des Übereinkommens sind, durchzuführen und die Forschung zur Situation weiblicher Opfer zu fördern (Artikel 11), eine kostenlose landesweite Telefonberatung anzubieten (Artikel 24) und polizeiliche Kontaktverbote zum Schutz der Opfer anzuwenden (Artikel 52). Da die diesbezüglichen Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Liechtenstein gerichteten Empfehlung erhoben werden.