Erwägungsgrund 8 32024D1667
In Bezug auf Andorra sieht der Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung des Übereinkommens die Notwendigkeit vor, die betroffenen Akteure ausreichend personell und finanziell auszustatten (Artikel 8 und 25 des Übereinkommens), für ein koordiniertes und bereichsübergreifendes Konzept zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen zu sorgen (Artikel 7), die systematische Forschung zu allen Formen der Gewalt, die Gegenstand des Übereinkommens sind, zu fördern (Artikel 11) und dafür zu sorgen, dass entsprechend dem Übereinkommen Eilanordnungen für Kontaktverbote zum Schutz der Opfer angewendet werden (Artikel 52). Da die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Andorra gerichteten Schlussfolgerungen erhoben werden.