Erwägungsgrund 9 32024D1667
In Bezug auf Belgien sieht der Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung des Übereinkommens die Notwendigkeit vor, die Erhebung von Daten über Gewalt gegen Frauen sicherzustellen (Artikel 11 des Übereinkommens) und spezialisierte Hilfsdienste finanziell so auszustatten, dass sie einen kontinuierlichen Betrieb aufrechterhalten können (Artikel 8 und 25). Da die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Belgien gerichteten Schlussfolgerungen erhoben werden.