Erwägungsgrund 6 32024D1667
Die Entwürfe einer Empfehlung und von Schlussfolgerungen betreffen die Umsetzung von Bestimmungen des Übereinkommens, die auch für die Union — in Bezug auf ihre eigenen Organe und öffentliche Verwaltung — gelten. Es ist somit angezeigt, den im Namen der Union in Bezug auf Angelegenheiten, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, im Ausschuss der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die vorgesehenen Rechtsakte geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts insoweit maßgeblich zu beeinflussen, als sie sich künftig auf die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens auswirken könnten.