Erwägungsgrund 3 32024D1667
Der Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens kann nach Artikel 68 Absatz 12 des Übereinkommens an die betreffende Vertragspartei gerichtete Empfehlungen annehmen. Die Empfehlungen beruhen auf dem Bericht der Expertengruppe und unterscheiden zwischen Maßnahmen, die die betreffende Vertragspartei nach Ansicht des Ausschusses der Vertragsparteien so schnell wie möglich treffen sollten — worüber sie ihm binnen drei Jahren Bericht erstatten muss —, und Maßnahmen, die nach Ansicht des Ausschusses der Vertragsparteien zwar wichtig, aber dennoch als weniger dringend angesehen werden können. Bei Ablauf der dreijährigen Frist muss die Vertragspartei dem Ausschuss der Vertragsparteien über die in den zehn einzelnen Bereichen des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen Bericht erstatten. Auf der Grundlage dieser Angaben und etwaiger zusätzlicher Informationen, die der Ausschuss der Vertragsparteien von nichtstaatlichen Organisationen, der Zivilgesellschaft und nationalen Menschenrechtsstellen erhält, muss er die vom Ausschusssekretariat ausgearbeiteten Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen annehmen.