Erwägungsgrund 5 32024D1667
Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit, über die Annahme der im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf ihre eigenen Organe und öffentliche Verwaltung zu entscheiden, sofern sie in den Anwendungsbereich des Artikels 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen. In seinem Gutachten 1/19 (Übereinkommen von Istanbul) vom 6. Oktober 2021, Rn. 305, hat der Gerichtshof bestätigt, dass ein erheblicher Teil der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen im Zusammenhang mit der Ergreifung von vorbeugenden Maßnahmen im Wesentlichen auch für die Verwaltungsbediensteten der Union sowie für die Besucher der Räumlichkeiten und Gebäude ihrer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen gelten würden. In Randnummer 307 wird ferner ausgeführt, dass sich die Union nicht auf die Schaffung von Mindestvorschriften oder Unterstützungsmaßnahmen beschränken könnte, sondern selbst die vollständige Einhaltung dieser Verpflichtungen gewährleisten müsste.