Erwägungsgrund 10 32024D0210
Der Rat sollte ferner einstimmig einen Beschluss gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens von 2005 fassen, um einen geeigneten Zeitpunkt für die Aufhebung der Kontrollen an den Landbinnengrenzen festzulegen, wobei die einschlägigen technischen und operativen Regelungen an diesen Grenzen und der Stand der in Erwägungsgrund 11 genannten gegenseitigen Zusammenarbeit zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf hinarbeiten, dass der Rat einen solchen Beschluss fassen kann.