Erwägungsgrund 4 32024D0210
Der Rat hat am 9. Juni 2011 festgestellt, dass Bulgarien und Rumänien die einschlägigen Voraussetzungen in jedem der restlichen Bereiche des Schengen-Besitzstands erfüllt haben.
Der Rat hat am 9. Juni 2011 festgestellt, dass Bulgarien und Rumänien die einschlägigen Voraussetzungen in jedem der restlichen Bereiche des Schengen-Besitzstands erfüllt haben.