Erwägungsgrund 8 32024D0210
Die mit dem Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführte vereinfachte Regelung für Drittstaatsangehörige, die ein nationales Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen, das von Bulgarien oder Rumänien für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt wurde, sollte erhalten bleiben, damit das Reisen für bestimmte Personengruppen nicht erschwert wird. Daher sollten einige Bestimmungen jenes Beschlusses für eine begrenzte Übergangszeit weiter gelten.