Erwägungsgrund 16 32024D2643
Angesichts der sehr ernsten Lage sollten restriktive Maßnahmen gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verhängt werden, die für Handlungen oder politische Maßnahmen der Regierung der Russischen Föderation, die die Grundwerte der Union und ihre Sicherheit, Unabhängigkeit und Unversehrtheit sowie die Stabilität, Sicherheit oder Unabhängigkeit ihrer Mitgliedstaaten, internationaler Organisationen oder von Drittländern, oder die Souveränität der Mitgliedstaaten oder von Drittländern untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind, diese umsetzen oder unterstützen. Mit diesen gezielten restriktiven Maßnahmen werden die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verfolgt und sie werden zu den Maßnahmen der Union im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a bis c EUV zur Wahrung ihrer Werte, grundlegenden Interessen, Sicherheit, Unabhängigkeit und Unversehrtheit, zur Festigung und Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundsätze des Völkerrechts, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit beigetragen.