Erwägungsgrund 5 32024D0461
Nach Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) sind die beaufsichtigten Unternehmen verpflichtet, ihren jeweiligen nationalen zuständigen Behörden (National Kompetent Authorities – NCAs) die im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht regelmäßig zu meldenden Informationen zu übermitteln. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden alle von den beaufsichtigten Unternehmen gemeldeten Informationen an die NCAs übermittelt. Diese Behörden führen erste Datenprüfungen durch und stellen der EZB die von den beaufsichtigten Unternehmen gemeldeten Informationen zur Verfügung.