Beschluss (EU) 2024/832 des Rates vom 4. März 2024 über den im Namen der Europäischen Union auf der 67. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in der Suchtstoffkommission zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Beschlüsse über die Aufnahme der fünf Stoffe in die einschlägigen Anhänge den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere den Rahmenbeschluss 2004/757/JI, direkt beeinflussen werden.
Erwägungsgrund 25 32024D0832Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen