Erwägungsgrund 7 32025D1479
Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1735 müssen die Inhaber einer Genehmigung der Kommission bis zum 30. Juni 2025 einen Plan vorlegen, aus dem genau hervorgeht, wie sie ihren Beitrag zum Unionsziel der CO2-Injektionskapazität bis 2030 leisten wollen. Um den Inhabern einer Genehmigung Zeit für die Ausarbeitung und Vorlage dieses Plans bis zum 30. Juni 2025 einzuräumen, sollte dieser Beschluss umgehend in Kraft treten —