Art. 13 32021D0156
Die Mitglieder der EGE erhalten für jeden Tag der vollen Teilnahme an einer Plenarsitzung 450 EUR, für die teilweise Teilnahme 225 EUR und für jeden halben/ganzen Tag der zusätzlichen Arbeit im Dienst der EGE 225/450 EUR. Sie dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Europäischen Kommission stehen. Die Sondervergütungen werden gemäß Artikel 21 Absatz 2 der horizontalen Bestimmungen an die Mitglieder der EGE, ihrer Untergruppen und des Benennungsausschusses gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieses Beschlusses gezahlt.
Die Mitglieder der EGE können von der Kommission gebeten werden, für ihre Aufgaben bis zu 40 Arbeitstage pro Jahr (Sitzungen und Arbeit zusammengenommen) aufzubringen. Für den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden beträgt die Höchstzahl 60 Arbeitstage.
Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Teilnehmern durch die Tätigkeiten der EGE und ihrer Untergruppen und den Mitgliedern des Benennungsausschusses im Rahmen von Artikel 5 Absatz 4 dieses Beschlusses entstehen, werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen gemäß den in Anhang VII Artikel 13 des StatutsVerordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1962/31(1)/ ). [Im konsolidierten Rechtsakt wird diese Fußnote mit 7 statt mit 3 nummeriert.] geltenden Sätzen und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.