Erwägungsgrund 17 32025D2254
Der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz sollten im Einklang mit ihrem jeweiligen Mandat gemäß Artikel 150 bzw. Artikel 160 AEUV überwachen, wie die einschlägigen politischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der beschäftigungspolitischen Leitlinien umgesetzt werden. Diese Ausschüsse sollten mit den anderen Vorbereitungsgremien des Rates, die an der Koordinierung der wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen beteiligt sind, eng zusammenarbeiten. Der Grundsatzdialog zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sollte insbesondere in Bezug auf die beschäftigungspolitischen Leitlinien beibehalten werden.