Erwägungsgrund 15 32025D2307
Die Union sollte neben ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens werden, da die Union als und ihre Mitgliedstaaten über Zuständigkeiten in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen verfügen. Dieser Beschluss berührt nicht die Unterzeichnung des Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten nach ihren internen Verfahren. Das Übereinkommen sollte im Namen der Union in Bezug auf Aspekte unterzeichnet werden, die in die Zuständigkeit der Union fallen, insoweit sich das Übereinkommen auf gemeinsame Vorschriften auswirken oder deren Anwendungsbereich verändern kann. Im Bereich der geteilten Zuständigkeit behalten die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit, soweit das Übereinkommen keine gemeinsamen Regeln berührt oder deren Anwendungsbereich verändert.