Erwägungsgrund 3 32025D2307
Das Übereinkommen steht mit den in Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Sicherheitszielen der Union im Einklang, nämlich durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.