Erwägungsgrund 58 AGVO
Als Teil ihrer Strategie Europa 2020 hat sich die Union das Ziel gesetzt, bis 2020 ihre Energieeffizienz um 20 % zu verbessern; zu diesem Zweck wurde die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG erlassen, die den gemeinsamen Rahmen für die Förderung der Energieeffizienz in der Union bildet und mit der das übergeordnete Ziel verfolgt wird, den Primärenergieverbrauch der Union um mindestens 20 % zu senken. Mit Blick auf die Verwirklichung dieser Ziele sollten Maßnahmen zur Unterstützung von Energieeffizienz, hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie energieeffizienter Fernwärme und Fernkälte unter die Gruppenfreistellung fallen.