Art. 4 32025D0703
Erste Sitzung im beschleunigten Verfahren
(1)
Das einzige Mitglied des Gerichts hält innerhalb von 30 Tagen nach der Einsetzung des Gerichts gemäß Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses die erste Sitzung ab.
(2)
Das einzige Mitglied des Gerichts hält die erste Sitzung per Videokonferenz, Telefon oder über ähnliche Kommunikationsmittel ab, es sei denn, die Streitparteien und das einzige Mitglied des Gerichts vereinbaren, dass sie in direktem persönlichen Kontakt abgehalten wird.