Art. 5 32025D0703
Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, gilt im beschleunigten Verfahren der folgende Zeitplan für Schriftsätze und die Anhörung:
Der Kläger reicht innerhalb von 90 Tagen nach der ersten Sitzung einen Hauptantrag, z. B. eine Sachverhaltsdarstellung, ein, die höchstens 150 Seiten umfasst.
Der Beklagte reicht innerhalb von 90 Tagen nach der Einreichung des Hauptantrags des Klägers gemäß Buchstabe a des vorliegenden Artikels einen Hauptantrag, z. B. eine Gegendarstellung, ein, die höchstens 150 Seiten umfasst.
Der Kläger reicht innerhalb von 90 Tagen nach der Einreichung des Hauptantrags des Beklagten gemäß Buchstabe b des vorliegenden Artikels eine Erwiderung ein, die höchstens 100 Seiten umfasst.
Der Beklagte reicht innerhalb von 90 Tagen nach der Einreichung der Erwiderung des Klägers gemäß Buchstabe c des vorliegenden Artikels eine Gegenerwiderung ein, die höchstens 100 Seiten umfasst.
Die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei kann innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung der Gegenerwiderung des Beklagten gemäß Buchstabe d des vorliegenden Artikels eine schriftliche Stellungnahme zu Fragen der Auslegung dieses Abkommens nach Artikel 8.38 Absatz 2 des Abkommens abgeben.
Das einzige Mitglied des Gerichts führt innerhalb von 120 Tagen nach der Einreichung der Gegenerwiderung des Beklagten gemäß Buchstabe d des vorliegenden Artikels eine Anhörung durch.
Jede Streitpartei legt innerhalb von 30 Tagen nach dem letzten Tag der Anhörung nach Buchstabe f des vorliegenden Artikels eine Kostenaufstellung vor.
Das einzige Mitglied des Gerichts erlässt den Urteilsspruch so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 180 Tagen nach dem letzten Tag der Anhörung nach Buchstabe f des vorliegenden Artikels.
Leitet der Kläger keine Verfahrensschritte ein, so kann das einzige Mitglied des Gerichts dem Kläger eine Nachfrist von höchstens 30 Tagen gewähren. Wird die Nachfrist nicht gewährt oder leitet der Kläger innerhalb dieser Frist keine Verfahrensschritte ein, so wird nach Artikel 8.35 des Abkommens in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung unterstellt, dass der Kläger die Klage zurückgezogen hat und dass das Verfahren eingestellt wird.
Leitet der Beklagte keine Verfahrensschritte ein, so kann das einzige Mitglied des Gerichts dem Beklagten eine Nachfrist von höchstens 30 Tagen gewähren. Wird die Nachfrist nicht gewährt oder leitet der Beklagte innerhalb dieser Frist keine Verfahrensschritte ein, so kann der Kläger darum ersuchen, dass das einzige Mitglied des Gerichts auf die ihm vorgelegten Fragen eingeht und einen Urteilsspruch erlässt.
Auf Ersuchen einer Streitpartei kann das einzige Mitglied des Gerichts in begrenztem Umfang die Anforderung von konkret bestimmbaren Dokumenten gestatten, die für den Fall relevant und für den Verfahrensausgang von Bedeutung sind, und von denen die anfordernde Streitpartei Kenntnis hat oder Grund zur Annahme hat, dass sie existieren und sich im Besitz oder unter der Kontrolle der anderen Streitpartei befinden, und passt den Zeitplan nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels gegebenenfalls an.
Das einzige Mitglied des Gerichts kann nach Rücksprache mit den Streitparteien Anzahl, Länge oder Gegenstand der Schriftsätze oder schriftlichen Zeugenaussagen (sowohl von Tatsachenzeugen als auch von Sachverständigen) begrenzen.
Das einzige Mitglied des Gerichts kann auf gemeinsames Ersuchen der Streitparteien die Streitigkeit ausschließlich auf der Grundlage der von den Streitparteien vorgelegten Unterlagen entscheiden, wobei auf eine Anhörung verzichtet wird und Zeugen oder Sachverständigen nicht oder nur eingeschränkt vernommen werden. Findet eine Anhörung nach Unterabsatz 1 Buchstabe f des vorliegenden Artikels statt, so kann das einzige Mitglied des Gerichts die Anhörung per Videokonferenz, Telefon oder über ähnliche Kommunikationsmittel durchführen.
Das einzige Mitglied des Gerichts entscheidet auf gemeinsames Ersuchen der Streitparteien und spätestens am Tag der Einreichung der Erwiderung des Beklagten nach Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels, dass dieser Beschluss auf die Klage keine Anwendung mehr findet.
Das einzige Mitglied des Gerichts kann auf Antrag des Klägers und spätestens am Tag der Einreichung der Erwiderung des Beklagten nach Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels entscheiden, dass dieser Beschluss auf die Klage keine Anwendung mehr findet. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten des Beklagten im beschleunigten Verfahren.
Das einzige Mitglied des Gerichts kann auf Antrag des Beklagten und spätestens am Tag der Einreichung der Erwiderung des Beklagten nach Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels entscheiden, dass dieser Beschluss nur dann auf die Klage keine Anwendung mehr findet, wenn der Kläger unwahre oder irreführende Angaben gemacht hat, die für die Entscheidung des Beklagten, der Behandlung im beschleunigten Verfahrens nach Artikel 2 Absatz 4 dieses Beschlusses zuzustimmen, maßgeblich sind. Der Kläger trägt in diesem Fall die Verfahrenskosten des Beklagten im beschleunigten Verfahren.
Entscheidet das einzige Mitglied des Gerichts nach den Absätzen 8 oder 9 des vorliegenden Artikels, dass dieser Beschluss auf die Klage keine Anwendung mehr findet, und vereinbaren die Streitparteien nichts anderes, so wird das nach Artikel 3 dieses Beschlusses ernannte einzige Mitglied des Gerichts zum vorsitzenden Mitglied des nach Kapitel acht (Investitionen) Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des Abkommens eingesetzten Gerichts ernannt. Das neue nach diesem Abschnitt eingesetzte Gericht entscheidet nach Anhörung der Streitparteien, wie der Stand des nach diesem Beschluss eingeleiteten Verfahrens zu berücksichtigen ist.
Die Streitparteien bemühen sich, in allen Fragen im Zusammenhang mit dem beschleunigten Verfahren, die in diesem Beschluss oder im Abkommen nicht ausdrücklich behandelt werden, eine Einigung über die anwendbaren Verfahrensregeln zu erzielen. Einigen sich die Streitparteien nicht auf die anwendbaren Verfahrensregeln, so kann das einzige Mitglied des Gerichts über die Frage entscheiden.
Im Einklang mit Artikel 8.28 des Abkommens kann eine Streitpartei gegen einen Urteilsspruch des einzigen Mitglieds des Gerichts nach Unterabsatz 1 Buchstabe h des vorliegenden Artikels einen Rechtsbehelf einlegen. Für die Durchführung von Rechtsbehelfen und von Verfahren zur Zurückverweisung an das Gericht zwecks Anpassung des Urteilsspruchs gelten gegebenenfalls der Artikel 8.28 des Abkommens und der Beschluss Nr. 1/2021 des Gemischten CETA-Ausschusses vom 29. Januar 2021 zur Regelung der administrativen und organisatorischen Aspekte der Arbeitsweise der Rechtsbehelfsinstanz.