Art. 6 32025D0703
Verbindung von Klagen im Rahmen dieses Beschlusses
Haben zwei oder mehr Klagen im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens nach Artikel 2 Absatz 6 des vorliegenden Beschlusses eine Rechts- oder Sachfrage gemein und ergeben sie sich aus denselben Ereignissen oder Umständen, so prüft die Streitpartei einen Antrag auf Verbindung dieser Klagen wohlwollend. Stimmen alle Streitparteien überein, so werden diese Klagen im Einklang mit Artikel 8.43 des Abkommens verbunden.