Art. 7 32025D0703
Der Beklagte prüft ein Mediationsersuchen wohlwollend, wenn es sich bei dem Investor um eine natürliche Person oder um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt und der Gegenwert der geltend gemachten Schadensersatzansprüche 40000000 SZR nicht übersteigt.
Bei der Prüfung, ob es sich bei dem Investor um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, berücksichtigt der Beklagte die Größe des Investors als Unternehmen und, wenn die Klage im Namen eines Unternehmens eingereicht wird, die Größe dieses Unternehmens, einschließlich der folgenden Elemente: Anzahl der Mitarbeiter, Jahresumsatz, Eigentumsstruktur und alle anderen Faktoren, die der Beklagte für relevant hältIst die Europäische Union oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union der Beklagte, kann bei der Prüfung, ob es sich bei dem Investor oder dem Unternehmen, in dessen Namen die Klage eingereicht wird, um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) herangezogen werden. . Der Beklagte kann zwecks besserer Prüfung, ob es sich bei dem Investor um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, vom Investor zusätzliche Informationen anfordern.
Artikel 8.20 des Abkommens und der Beschluss Nr. 2/2021 des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen vom 29. Januar 2021 über die von den Streitparteien bei Investitionsstreitigkeiten anzuwendenden Mediationsregeln gelten für eine Mediation, auf deren Durchführung sich die Streitparteien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels geeinigt haben.