Erwägungsgrund 5 32026D1132
Die geänderte Begriffsbestimmung trägt der Notwendigkeit Rechnung, im Europarat eine weiter gefasste und besser geeignete rechtliche Bestimmung des Begriffs „terroristische Straftat“ anzunehmen, um den aktuellen und künftigen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung begegnen zu können.