Erwägungsgrund 8 32026D1132
In der Präambel des Protokolls wird bekräftigt, dass alle Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung der in dem Protokoll aufgeführten terroristischen Straftaten unter Achtung der einschlägigen Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere derjenigen, die in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert sind, sowie anderer Bestimmungen des Völkerrechts, einschließlich, soweit anwendbar, des humanitären Völkerrechts, zu treffen sind. Dies steht im Einklang mit der Grundrechtecharta der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union.