Erwägungsgrund 7 32026D1132
Mit ihrer Teilnahme an den Verhandlungen im Namen der Union hat die Kommission sichergestellt, dass das Protokoll mit den einschlägigen Vorschriften der Union vereinbar ist. Insbesondere ist die geänderte Begriffsbestimmung mit der im Unionsrecht vorgesehenen Bestimmung des Begriffs „terroristische Straftat“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbar und steht mit ihr im Einklang.