Erwägungsgrund 9 32026D1132
Da die Union Vertragspartei des Übereinkommens ist, liegt das Protokoll für die Union zur Unterzeichnung und Ratifikation auf. Die Union sollte neben ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei des Protokolls werden, da die Union und ihre Mitgliedstaaten Zuständigkeiten in unter das Übereinkommen fallenden Bereichen teilen, die durch das Protokoll geändert werden. Die Union hat ihre Zuständigkeit durch die Annahme der Richtlinie (EU) 2017/541 ausgeübt. In Bereichen mit geteilter Zuständigkeit behalten die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit, soweit das Protokoll keine gemeinsamen Vorschriften der Union berührt oder deren Anwendungsbereich verändert. Dieser Beschluss berührt nicht die Unterzeichnung des Protokolls durch die Mitgliedstaaten nach ihren internen Verfahren.