Erwägungsgrund 6 32026D1407
Litauen sollte daher ermächtigt werden, für Gegenstände, die von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen oder anderen von den zuständigen Behörden Litauens anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 bzw. die in Artikel 51 der Richtlinie 2009/132/EG genannten Zwecke eingeführt werden, eine Befreiung von den Eingangsabgaben bzw. der Mehrwertsteuer zu gewähren. Um den Ersuchen Litauens nachzukommen, Personen Hilfe zu leisten, die in der Ukraine geblieben und von der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine schwer betroffen sind, muss auch die Weitergabe dieser Gegenstände an staatliche Organisationen in der Ukraine oder an Organisationen der Wohlfahrtspflege, die von den zuständigen ukrainischen Behörden für die kostenlose Verteilung der Gegenstände an Bedürftige in der Ukraine anerkannt wurden, genehmigt werden. Darüber hinaus ist es angezeigt, Litauen zu ermächtigen, Gegenstände, die für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Zwecke eingeführt werden, von den Eingangsabgaben und Gegenstände, die für die in Artikel 51 der Richtlinie 2009/132/EG genannten Zwecke eingeführt werden, von der Mehrwertsteuer zu befreien, wenn diese Gegenstände von oder im Auftrag von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während Hilfsaktionen für von der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine betroffene Menschen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden. Seit 2024 werden diese Maßnahmen immer seltener in Anspruch genommen. Die Kommission hält es daher für angemessen, die Verlängerung dieser Maßnahmen auf einen Zeitraum von drei Monaten zu begrenzen.