Erwägungsgrund 5 32026D1413
Der Rat nahm am 26. Juli 2024 gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV den Beschluss (EU) 2024/2130 an, in dem festgestellt wurde, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 18. Juni 2021 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat. In dem Beschluss des Rates vom 26. Juli 2024 wurde berücksichtigt, dass der nächste Schritt im Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, das heißt der Erlass einer geänderten Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV zur Korrektur des übermäßigen Defizits, zeitlich nach der Vorlage des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans gemäß Artikel 11 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen würde.