Erwägungsgrund 7 32026D1413
Am 21. Januar 2025 nahm der Rat eine weitere überarbeitete Empfehlung gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV an und empfahl Rumänien, das bestehende übermäßige Defizit bis 2030 zu beenden. Der Rat empfahl Rumänien einen Nettoausgaben-Korrekturpfad gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 mit den folgenden maximalen Wachstumsraten für die Nettoausgaben: 5,1 % im Jahr 2025, 4,9 % im Jahr 2026, 4,7 % im Jahr 2027, 4,3 % im Jahr 2028, 4,2 % im Jahr 2029 und 3,9 % im Jahr 2030; dies entspricht den unter Bezugnahme auf 2023 berechneten maximalen kumulativen Wachstumsraten von 20,2 % im Jahr 2025, 26,0 % im Jahr 2026, 31,9 % im Jahr 2027, 37,6 % im Jahr 2028, 43,3 % im Jahr 2029 und 49,0 % im Jahr 2030. Der Rat setzte Rumänien eine Frist bis zum 30. April 2025 mit der Maßgabe, wirksame Maßnahmen zu ergreifen und die erforderlichen Maßnahmen zusammen mit seinem jährlichen Fortschrittsbericht 2025, der der Kommission nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2024/1263 zu übermitteln ist, vorzulegen.