Erwägungsgrund 10 32026D0571
Dieser Beschluss kann nicht so verstanden werden, dass er die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und ihrer Mitgliedstaaten in irgendeiner Weise berührt. Er sollte nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass er die Möglichkeit der Union nutzt, ihre Außenkompetenz in Bereichen auszuüben, die unter das Übereinkommen fallen und in die geteilte Zuständigkeit fallen. Im Bereich der geteilten Zuständigkeit behalten die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit, soweit das Übereinkommen keine gemeinsamen Regeln berührt oder deren Anwendungsbereich, einschließlich ihrer voraussichtlichen künftigen Entwicklung, verändert.