Erwägungsgrund 7 32026D0571
Auf Grundlage der ausgesprochenen Empfehlungen wird die Vorbereitungskommission die von der Konferenz der Vertragsparteien anzunehmenden Beschlüsse vorbereiten, die Rechtswirkung im Sinne des Artikels 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entfalten werden, da die Annahme der Geschäftsordnung und der Finanzordnung für die Union rechtswirksam sein wird. In den Empfehlungen der Vorbereitungskommission werden Inhalt und Anwendungsbereich künftig zu erlassender rechtswirksamer Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt. Da die wesentlichen und spezifischen Elemente der künftigen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien bereits in einer ersten Phase durch die Empfehlungen festgelegt werden, die von der Vorbereitungskommission auf ihrer abschließenden Sitzung angenommen werden sollen, sollten diese Empfehlungen ebenfalls unter diesen Beschluss fallen.