Erwägungsgrund 8 32026D0571
Die anzunehmenden Beschlüsse fallen sowohl in die Zuständigkeit der Union als auch in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, ist es daher erforderlich, den im Namen der Union auf der abschließenden Sitzung der Vorbereitungskommission und auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt festzulegen, um die wirksame Umsetzung des Übereinkommens zu gewährleisten. Die Union sollte eine Geschäftsordnung unterstützen, die ein effizientes, kosteneffizientes, transparentes und ordnungsgemäßes Funktionieren und ebensolch eine Organisation der Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien vorsieht und die uneingeschränkte Teilnahme der Union als Vertragspartei im Einklang mit dem Übereinkommen ermöglicht.