Erwägungsgrund 4 32026D0571
Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Konferenz der Vertragsparteien“) wurde durch Artikel 47 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzt. Gemäß Artikel 47 Absatz 4 des Übereinkommens nimmt die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung durch Konsens eine Geschäftsordnung für sich selbst (im Folgenden „Geschäftsordnung“) sowie die Finanzordnung für ihre Finanzierung und für die Finanzierung des Sekretariats sowie etwaiger Nebenorgane (im Folgenden „Finanzordnung“) an.