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Das Direktorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes Mitglied des Direktoriums hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Behörde oder des stellvertretenden Vorsitzenden, wenn er den Vorsitzenden vertritt, den Ausschlag.
Ein Vertreter der Kommission ist stimmberechtigt, wenn Angelegenheiten im Zusammenhang mit Artikel 64 Absatz 4 Buchstaben a bis l erörtert und diesbezügliche Beschlüsse gefasst werden.
Die näheren Einzelheiten der Abstimmungsmodalitäten, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, werden in der Geschäftsordnung des Direktoriums festgelegt.
Im Interesse einer raschen Beschlussfassung sollten alle Beschlüsse des Direktoriums, einschließlich der Beschlüsse, bei denen die Kommission stimmberechtigt…
Absatz 3 gilt nicht für die Mitglieder des Direktoriums und den Vertreter der EZB, der von dem Aufsichtsgremium der EZB ernannt wurde.
Die näheren Einzelheiten der Abstimmungsmodalitäten einschließlich der Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied des Verwaltungsrats im Namen eines anderen…
Die näheren Einzelheiten der Abstimmungsmodalitäten, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann,…
In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detailliertere Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.