§ 13 SBKG
Berufsfeuerwehr
(1)
Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern und Einwohnerinnen haben unbeschadet des § 11 Abs. 1 eine Berufsfeuerwehr zu bilden; Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern und Einwohnerinnen können mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport eine Berufsfeuerwehr bilden.
(2)
Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr sind in das Beamtenverhältnis zu berufen; sie sind hauptamtlich tätig.