§ 8 DPMAV
Behandlung von Eingängen, Empfangsbestätigung
(1)
In den Akten wird der Tag des Eingangs vermerkt.
(2)
Bei Schutzrechtsanmeldungen übermittelt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbestätigung, die das angemeldete Schutzrecht bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt.