Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe
Verordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl Vom 12. Juli 2007
Für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe gilt § 27 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland.
§ 34 DtLuxSchulLyzV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen