Erwägungsgrund 27 32018R1805
Wird eine Einziehungsbescheinigung in Bezug zu einer Einziehungsentscheidung, die einen Geldbetrag betrifft, mehr als einem Vollstreckungsstaat übermittelt, so sollte der Entscheidungsstaat versuchen, eine Lage zu vermeiden, die dazu führt, dass mehr Vermögensgegenstände als notwendig eingezogen werden und der durch die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung eingezogene Gesamtbetrag den darin angegebenen Höchstbetrag überschreiten würde. Zu diesem Zweck sollte die Entscheidungsbehörde in der Einziehungsbescheinigung, falls bekannt, den Wert der Vermögensgegenstände in jedem Vollstreckungsstaat angeben, damit die Vollstreckungsbehörden diesen berücksichtigen können, den erforderlichen Kontakt und Dialog mit den Vollstreckungsbehörden über die einzuziehenden Vermögensgegenstände aufrechterhalten, und die zuständige(n) Vollstreckungsbehörde(n) umgehend informieren, wenn ihrer Ansicht nach möglicherweise die Gefahr besteht, dass eine Vollstreckung über den Höchstbetrag hinaus erfolgen könnte. Gegebenenfalls kann Eurojust eine koordinierende Rolle innerhalb ihres Aufgabenbereichs wahrnehmen, um eine übermäßige Einziehung zu verhindern.