§ 3 ZVO-GS
Zeugnisse werden als Halbjahreszeugnisse, als Jahreszeugnisse sowie als Abgangszeugnisse ausgestellt. Die Zeugnisse sind Einzelzeugnisse.
Am Ende des ersten Halbjahres der Klassenstufe 1 (erstes oder zweites Schulbesuchsjahr) der Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer (§ 13a) sind die Erziehungsberechtigten vom Klassenleiter/von der Klassenleiterin zu einem persönlichen Entwicklungsgespräch einzuladen, in dem sie über den individuellen Lern- und Leistungsfortschritt und die sonstige Entwicklung des Schülers/der Schülerin bezogen auf die Kompetenzbereiche des zugrundeliegenden Lehrplans unterrichtet werden. Soweit für den Schüler/die Schülerin ein individueller Förderplan erstellt wurde (§ 4 der Inklusionsverordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540) in der jeweils geltenden Fassung) nimmt die in der jeweiligen Klasse tätige Förderschullehrkraft an dem Gespräch teil. Die zentralen Gesprächsinhalte (Ausgangslage und Vereinbarungen) werden anhand eines Protokolls (Anlage 2) festgehalten. Die Erziehungsberechtigten bestätigen die Kenntnisnahme durch Unterschrift auf dem Protokoll, von dem ihnen eine Abschrift ausgehändigt wird. Die handschriftliche Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.
Das Jahreszeugnis der Klassenstufe 1 (erstes oder zweites Schulbesuchsjahr) der Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer (§ 13a) besteht aus Ausführungen zum individuellen Lern- und Leistungsfortschritt und der sonstigen Entwicklung des Schülers/der Schülerin bezogen auf die Kompetenzbereiche des zugrundeliegenden Lehrplans (Anlage 1). Außerdem werden die Erziehungsberechtigten zu einem persönlichen Entwicklungsgespräch eingeladen.
Folgen die Erziehungsberechtigten der Einladung zu dem in Absatz 2 genannten Entwicklungsgespräch nicht, so werden ihnen die für das Entwicklungsgespräch vorgesehenen zentralen Gesprächsinhalte schriftlich mitgeteilt (Anlage 3).
Das Halbjahreszeugnis und das Jahreszeugnis der Klassenstufe 2 (Anlagen 4 und 4a) entsprechen dem Jahreszeugnis der Klassenstufe 1 (erstes oder zweites Schulbesuchsjahr) der Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer, wobei die Leistungsbeurteilung im Halbjahreszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht sowie im Jahreszeugnis in allen Fächern auch in Form von Zeugnisnoten ausgewiesen wird. Dabei weist die Leistungsbeurteilung im Fach Deutsch eine Gesamtnote sowie Einzelnoten für Sprechen und Zuhören, Lesen sowie Rechtschreiben aus. Außerdem werden die Erziehungsberechtigten zu einem persönlichen Entwicklungsgespräch eingeladen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann auf Beschluss der Schulkonferenz das in Absatz 3 Satz 1 für die Klassenstufe 1 (erstes oder zweites Schulbesuchsjahr) der Schuleingangsphase vorgesehene Jahreszeugnis für jedes Schulbesuchsjahr der Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer verwendet werden; Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Im Fall eines entsprechenden Beschlusses der Schulkonferenz im Sinne des Satzes 3 wird zum Schulhalbjahr der Klassenstufe 2 entsprechend Absatz 2 und 4 verfahren. Hierbei kann für jede Schule nur einheitlich verfahren werden.
In den Halbjahreszeugnissen (Anlagen 4 und 5) und Jahreszeugnissen (Anlagen 7 und 8) der Klassenstufen 3 und 4 erfolgt die Leistungsbeurteilung in den Zeugnissen in Form von Zeugnisnoten. Die Zeugnisse enthalten außerdem Ausführungen und Noten zum Sozialverhalten sowie zum Lern- und Arbeitsverhalten. Abweichend hiervon kann für die Klassenstufe 3 an den Schulen, die im Schuljahr 2014/2015 am „Pilotprojekt zur Entwicklung eines inklusiven Förderkonzepts an Regelschulen im Saarland vom 14. Juni 2011 (Amtsbl. II S. 502), zuletzt geändert durch Erlass vom 17. Juli 2014 (Amtsbl. II S. 631),“ teilgenommen haben, die von der Schulaufsichtsbehörde genehmigte, hiervon abweichende Zeugnisgestaltung Verwendung finden. Die Teilnahme am Pflichtunterricht im Unterrichtsfach Französisch in den Klassenstufen 3 und 4 wird im Zeugnis ohne Leistungsbeurteilung vermerkt.
Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der erweiterten Selbständigkeit der Schulen beschließen, den Zeugnisnoten gemäß § 5 zusätzlich Punktzahlen zuzuordnen; dabei kann für jede Klassenstufe nur einheitlich verfahren werden.
Jahreszeugnisse der Klassenstufen 3 und 4 enthalten folgende Eintragung:
bei Versetzung: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klassenstufe ... versetzt.“
bei Nichtversetzung: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... nicht versetzt.“
Verlässt ein Schüler/eine Schülerin wegen Wohnortwechsels oder aus anderen Gründen innerhalb von vier Wochen vor dem letzten Schultag des betreffenden Schulhalbjahres die Grundschule, so ist das entsprechende Halbjahres- bzw. Jahreszeugnis auszustellen; das Jahreszeugnis der Klassenstufe 3 und 4 enthält einen Vermerk über die Versetzung oder Nichtversetzung gemäß Absatz 6. Verlässt der Schüler/die Schülerin früher als vier Wochen vor dem letzten Schultag des betreffenden Schulhalbjahres die Grundschule, so ist ihm/ihr ein Abgangszeugnis nach dem Muster des für das betreffende Schulhalbjahr vorgesehenen Zeugnisses zu erteilen, wenn im Zeitpunkt des Abgangs das letzte Halbjahres- oder Jahreszeugnis mehr als sechs Unterrichtswochen zurückliegt. Dieses Zeugnis weist den Leistungsstand im Zeitpunkt des Abgangs aus.