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Die Praxiseinrichtung stellt die Praktikantin oder den Praktikanten für die Teilnahme an der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 frei. Die verpflichtenden Arbeitsgemeinschaften an der Schule finden ganztägig in den ersten fünf Schulhalbjahren an zwei Tagen pro Schulhalbjahr statt; die zeitliche Lage im Schulhalbjahr wird von der Fachschule vorgegeben. In jedem Ausbildungsjahr findet ein Praxisbesuch statt. Über die drei Praxisbesuche ist eine pädagogische Gesamtnote nach § 4 zu bilden, die der Praktikantin oder dem Praktikanten im unmittelbaren Anschluss an den letzten Praxisbesuch bekannt zu geben ist.
Bis zum 1. April des jeweiligen Ausbildungsjahres erstellt die Leitung der Praxiseinrichtung auf der Grundlage von durch die Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Kriterien über die Leistungen und Fähigkeiten der Praktikantin oder des Praktikanten im berufspraktischen Einsatz in dem jeweiligen Ausbildungsjahr eine Beurteilung, die mit dem Votum „geeignet/nicht geeignet“ abschließt (ausbildungsjahresbezogene Praxiseignung). Die ausbildungsjahresbezogene Praxiseignung ist im dritten Ausbildungsjahr neben der Beurteilung über den gesamten berufspraktischen Einsatz nach § 11 Absatz 6 (Praxisbewertung) abzugeben.
Für den Erfahrungsbericht sind mindestens 800 Stunden der berufspraktischen Ausbildung zugrunde zu legen. Der Erfahrungsbericht ist fortlaufend bis zum Ende des fünften Schulhalbjahres anzufertigen, er bezieht sich auf das erste, zweite, dritte, vierte und fünfte Schulhalbjahr mit jeweils 160 Stunden. Die fortschreitende Anfertigung des Erfahrungsberichts wird durch die Fachschule zum Ende eines jeden Schulhalbjahres überprüft. Teilnoten für die einzelnen Abschnitte dürfen nicht gebildet werden, eine Benotung erfolgt erst nach der Abgabe des vollständigen Erfahrungsberichts.
§ 11 Absatz 8 und Absatz 9 Satz 8 gilt mit der Maßgabe, dass das dritte Ausbildungsjahr und die Ausführungen des Erfahrungsberichts, die sich auf das fünfte Schulhalbjahr beziehen, zu wiederholen sind.
§ 11 Absatz 10 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens 1.600 Stunden der berufspraktischen Ausbildung in der Praxiseinrichtung tatsächlich abgeleistet wurden, dies von der Praxiseinrichtung nach dem Muster der Anlage 4 bescheinigt wurde und zusätzlich die ausbildungsjahresbezogene Praxiseignung im dritten Ausbildungsjahr „geeignet“ lautet. Eine Verkürzung der Ausbildung ist nicht möglich.
§ 11 Absatz 11 findet keine Anwendung.
Bei Beendigung des Vertrags mit der Praxiseinrichtung muss die Schülerin oder der Schüler die praxisintegrierte, dualisierte Ausbildung verlassen. Absatz 8 gilt entsprechend.
Ein Übergang aus der praxisintegrierten, dualisierten Ausbildung in die vollschulische Ausbildung ist möglich. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Einstufung im Einzelfall.
Die Bezeichnung „Praktikantin“ oder „Praktikant“ in der praxisintegrierten, dualisierten Ausbildung steht deren oder dessen tarifvertragliche Behandlung als „Auszubildende“ oder „Auszubildender“ nicht entgegen.