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Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen. Ihr gehören als Mitglieder an: Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung (§ 52 Absatz 1) Prüfungsausschüsse aus den Mitgliedern der Prüfungskommission. Ein Prüfungsausschuss besteht aus der für die Betreuung der berufspraktischen Ausbildung des Prüflings zuständigen Fachlehrkraft und einer fachkundigen Fremdprüferin oder einem fachkundigen Fremdprüfer. Fällt die Prüferin oder der Prüfer oder die Fremdprüferin oder der Fremdprüfer aus, ist unverzüglich eine Vertreterin oder ein Vertreter zu berufen. Die oder der Regierungsbeauftragte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 kann nicht Mitglied eines Prüfungsausschusses sein; sie oder er ist nicht berechtigt, Prüfungsfragen zu stellen.
eine Regierungsbeauftragte als Vorsitzende oder ein Regierungsbeauftragter als Vorsitzender, die oder der über die nötige Fachkunde verfügt und von der Schulaufsichtsbehörde bestellt wird,
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren oder dessen ständige Vertretung oder eine von der Schulaufsichtsbehörde bestellte fachkundige Lehrkraft der Schule, die nicht die berufspraktische Ausbildung des Prüflings betreut hat,
die für die Betreuung der berufspraktischen Ausbildung der Prüflinge zuständigen Fachlehrkräfte,
weitere von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fachlehrkräfte als Fremdprüferinnen oder Fremdprüfer,
eine sozialpädagogische Fachkraft des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe oder eine vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe benannte geeignete sozialpädagogische Fachkraft.
§ 35 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.