Art. 21a 32021D0509
Wiederverwendung von Mitteln
Vorbehaltlich der Billigung durch den Ausschuss können die Mittel für Verpflichtungen, die dem Betrag der Mittelbindungen entsprechen, die aufgehoben wurden, da eine Operation oder Unterstützungsmaßnahme nicht oder nur teilweise durchgeführt wurde, erneut zugunsten von Haushaltstiteln für Operationen bzw. Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden.