§ 2 HG - 2019/2020
Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite aufzunehmen, und verpflichtet, an das Sondervermögen „Zukunftsinitiative II“ Zuführungen in Höhe von jeweils mindestens 80 Mio. Euro zu leisten, die dort zur Schuldentilgung einzusetzen sind. Das Ministerium für Finanzen und Europa ist ermächtigt, Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken dienen. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 50 v. H. der Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Mit Zustimmung des Ausschusses für Finanzen und Haushaltsfragen kann diese Ermächtigung von 50 v. H. der Kreditmarktschulden im Bedarfsfall auf maximal 100 v. H. der Kreditmarktschulden ausgeweitet werden.
2019 bis zur Höhe von null Euro und
2020 bis zur Höhe von 506.000.000 Euro
Die Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich gem. § 18 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung vom 5. November 1999 (LHO, Amtsbl. 2000 S. 194), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2011 (Amtsbl. I S. 556), um die Beträge
2019 zur Tilgung der nach der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) im Rechnungsjahr 2019 fällig werdenden Kredite,
2020 zur Tilgung der nach der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) im Rechnungsjahr 2020 fällig werdenden Kredite,
zur Tilgung zusätzlicher Kredite.
Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite in Höhe von 8 vom Hundert des in § 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigungen des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Über den sich danach ergebenden Betrag hinaus kann das Ministerium für Finanzen und Europa weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von den Kreditermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 2 und von den nach § 18 Absatz 3 Satz 1 LHO fortgeltenden Kreditermächtigungen keinen Gebrauch macht. Kassenverstärkungskredite im Rahmen des Liquiditätspools des Landes sowie zugunsten des Universitätsklinikums des Saarlandes (UKS) sind in die Ermächtigung des Satzes 1 einzubeziehen; Zinsen hierfür sind dem Land zu erstatten.
Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2020 fällig werdende Kassenkredite der saarländischen Kommunen bis zur Höhe von 1.000 Millionen Euro als eigene Schulden in Form einer Schuldenübernahme im Haushaltsjahr 2020 zu übernehmen. Die übernommenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 2 Nr. 2 zu.
Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, für das Sondervermögen „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ im Haushaltsjahr 2020 Kredite bis zu 690.720.000 Euro aufzunehmen. Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des Sondervermögens zusätzliche Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 Prozent des Betrages in Satz 1 aufzunehmen. Der Gesamtrahmen der Kreditermächtigung nach Satz 1 darf dabei nicht überschritten werden.