§ 22 UKSG
Für Professorinnen und Professoren, die zu Klinik- oder Institutsdirektorinnen und -direktoren oder Leiterinnen und Leitern von sonstigen klinischen Bereichen des Universitätsklinikums bestellt sind oder bestellt werden sollen, kann das Universitätsklinikum eine leistungsbezogene Vergütung auf privatrechtlicher Grundlage befristet vereinbaren. Die Behandlung von Wahlleistungsnehmern erfolgt in diesem Fall im Rahmen der Dienstaufgaben der jeweiligen Professorin/des jeweiligen Professors. Die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die dienstrechtliche Stellung der Professorin/des Professors im Bereich ihrer/seiner Aufgaben in Forschung und Lehre bleibt davon unberührt.
Die Gesamtsumme der vom Universitätsklinikum nach Absatz 1 vereinbarten leistungsbezogenen Vergütungen darf die nach Abzug der Kosten verbleibenden Einnahmen des Universitätsklinikums aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen nicht übersteigen.