Erwägungsgrund 20 32026R1818
Die Haltung von Hunden und Katzen im Auftrag der Eigentümer, z. B. in Form von Heimtierpensionen, ist eine kurzfristige und lokale Tätigkeit und hat keine nennenswerten Auswirkungen auf den Markt. Da solche Tätigkeiten nicht mit dem Inverkehrbringen verbunden sind, besteht keine Notwendigkeit, sie in der vorliegenden Verordnung zu regeln. Ebenso werden Hunde oder Katzen in Tier-Verwahrstellen nicht zu dem Zweck gehalten, sie in Verkehr zu bringen. Im Gegensatz zu Tierheimen bieten sie eine Notunterbringung für gefundene entlaufene Hunde und Katzen. Die Tiere werden für einen kurzen Zeitraum dort gehalten, damit die Eigentümer sie abholen können.