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Diese Verordnung gilt bis zur Realisierung der vollständigen Übernahme von 1 Milliarde Euro an strukturellen kommunalen Liquiditätskrediten durch das Land gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt. Das Ministerium für Finanzen und Europa gibt den Tag des Außerkrafttretens nach Satz 1 im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.