KSKSaV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 13 KSKSaVVorsitzVerordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse · Zweiter Abschnitt § 12§ 14 Den Vorsitz in den Ausschüssen führt jeweils der Vertreter der Künstlersozialkasse.