KSKSaV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 22 KSKSaVErstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für ZeitaufwandVerordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse · Zweiter Abschnitt § 21Für die Tätigkeit der Beiratsmitglieder in den Ausschüssen gilt § 9 entsprechend. § 21